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Vorgaben für elektronisch übermittelte Rechnungen

Elektronische Rechnungen können im Vergleich zu Papierrechnungen kostengünstig und schnell generiert und übermittelt werden. Damit insbesondere die Vorsteuerabzugsberechtigung gegeben ist, müssen jedoch einige Vorgaben beachtet werden.
Elektronisch sind z. B. Rechnungen, die per E-Mail, De-Mail, Computerfax, Download oder elektronischem Datenaustausch übermittelt werden. Klassische Standard-Telefaxe zählen als Papierrechnung.

Berechtigung zum Vorsteuerabzug

Eine korrekt ausgestellte elektronische Rechnung berechtigt den Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug. Jedoch müssen auch bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewahrt sein.
Der Nachweis über die Echtheit der Herkunft der Rechnung ist dem Unternehmen überlassen, welches die Rechnung ausstellt. Die Echtheit ist nachgewiesen, wenn die Rechnung inhaltlich richtig ist und die Identität des Rechnungsstellers sichergestellt werden kann. Die Unversehrtheit des Rechnungsinhalts ist hergestellt, wenn die nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) notwendigen Angaben auf der Rechnung vorhanden sind. Eine elektronische Rechnung muss für das menschliche Auge lesbar sein. Eine Rechnung, die vor dem Lesen zunächst konvertiert werden muss, entspricht nicht dem Grundsatz der Lesbarkeit.

Elektronische Gutschrift

Wird eine Gutschrift in elektronischer Form ausgestellt, so muss der Empfänger das Dokument prüfen als sei die Gutschrift in Papierformat.

Wichtiges für Rechnungsaussteller

Für das Versenden der elektronischen Rechnung sind  keine qualifizierte elektronische Signatur oder ein EDI-Verfahren mehr notwendig. Sie sind lediglich Beispiele für Technologien, die Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleisten. Die elektronische Rechnung kann in jeder beliebigen Bild- oder Textdatei versendet werden, solange die Voraussetzungen der Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gegeben sind.

Einverständnis des Rechnungsempfängers

Bevor eine elektronische Rechnung verschickt werden kann, muss der Empfänger sein Einverständnis für die Versandart geben (§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG). Auch wenn für die Einigung zwischen Versender und Empfänger vom Gesetzgeber keine Form vorgegeben ist, sollte das Einverständnis doch zumindest in Textform dokumentiert werden. Darüber hinaus kann ein so genanntes konkludentes (stillschweigendes, aber Willen zeigendes) Handeln, wie zum Beispiel die Zahlung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder eine Zustimmung in Form einer Rahmenvereinbarung, als Einverständnis gewertet werden.   

Zusätzliche Papierrechnung

Wird zusätzlich zur elektronischen Rechnung auch noch eine Rechnung in Papierform verschickt, so wird die Umsatzsteuer nicht doppelt geschuldet. Dies gilt auch, wenn keine  Kennzeichnung der zusätzlichen Rechnung als Kopie oder Duplikat erfolgt. Es handelt sich in diesem Fall um eine Mehrfachübermittlung. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um unternehmensinterne Buchungsbelege handelt. Voraussetzung dafür, dass keine doppelte Steuerschuld entsteht, ist die eindeutig identifizierbare Rechnungsnummer, die auf allen Kopien (elektronisch oder als Papierrechnung) enthalten sein muss.
und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
  1. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteueridentifikationsnummer,
  2. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
  3. eine Rechnungsnummer,
  4. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
  5. Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung,
  1. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG), sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgeltes, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
  2. den anzuwendenden Steuersatz, sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
  3. einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers, und
  4. in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten die Angabe „Gutschrift“.

Aufbewahrung der elektronischen Rechnung

Elektronische Rechnungen (und alle dazugehörigen Dokumente) müssen, ebenso wie die Papierrechnung, mindestens zehn Jahre unverändert und lesbar archiviert werden (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Diese Frist beginnt mit dem Schluss des Kalendervierteljahrs, in dem die Rechnungsausstellung erfolgt. Dennoch gelten die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung und die Grundsätze zum Datenzugriff bzw. der Prüfbarkeit digitaler Medien trotz der Neuerungen des Steuervereinfachungsgesetzes weiterhin. Eine Archivierung der elektronischen Rechnungen auf Speichermedien ist möglich. Nicht erlaubt ist dagegen die Archivierung lediglich eines Ausdrucks der Rechnung. Wird eine elektronische Rechnung während der Aufbewahrungsfrist unleserlich, darf sie nicht berichtigt werden, da eine nachträgliche Änderung nicht zulässig ist.
Die Unterlagen müssen so aufbewahrt werden, dass ein Prüfungsbeamter sie jederzeit prüfen kann.
Die Frist von zehn  Jahren gilt auch dann, wenn die elektronische Rechnung nicht mit einem expliziten Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht versehen ist.
Werden die Aufbewahrungspflichten verletzt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

Privatperson als Rechnungsempfänger

Auch eine Privatperson kann Empfänger einer elektronischen Rechnung sein. Für das versendende Unternehmen gelten die gleichen Vorgaben als sei der Empfänger ein Unternehmen. So muss auch die Privatperson dem Versand einer elektronischen Rechnung vorab zustimmen. Eine Form könnte eine entsprechende Formulierung in den AGB des Unternehmens darstellen, denen die Privatperson vor Abschluss des Vertrages zustimmen muss.

Rundfunkbeitrag

Seit 2013 gelten andere Regeln für die Berechnung des Rundfunkbeitrags. Die Zahl der Rundfunkgeräte ist unerheblich (geräteunabhängiger Ansatz), jeder Betrieb zahlt für jede Betriebsstätte, gestaffelt nach Mitarbeiterzahl, für Dienstwagen und Hotelzimmer fallen zusätzliche Kosten an. Viele unserer Mitgliedsunternehmen haben seitdem deutlich höhere Kosten für öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu zahlen.  
Für Fragen rund um Ihr Beitragskonto erreichen Sie den Beitragsservice (vormals GEZ) telefonisch unter 01806-99955520.

 

Was Erfinder wissen sollten

Dem Ideenreichtum sind keine Grenzen gesetzt. Doch wann ist eine Erfindung neu? Wie kann eine Erfindung geschützt werden? Was ist zu beachten?
Kostenlose Beratung
Unsere IHK und die IHK Stade bieten regelmäßig kostenlose Beratungen zu gewerblichen Schutzrechten als Einzelgespräche an.

Mit wem darf ich über meine Erfindung reden?

Wichtigste Voraussetzung für den Erhalt eines Patents ist es, dass die Entwicklung neu ist. 'Neu' bedeutet, wenn sie über den Stand der Technik hinaus geht. Hilfreich ist eine Patent- und Literaturrecherche. Wird die Erfindung vor ihrer Anmeldung zum Patent schriftlich veröffentlicht, in einer Ausstellung gezeigt oder mündlich beschrieben, lässt sie sich nicht mehr patentieren, da sie auch durch eine Eigenveröffentlichung die Neuheit verliert. Also immer erst anmelden und dann veröffentlichen.

Wie kann ich meine Erfindung schützen?

Erfindungen, die neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar sind, können beim Deutschen Patent- und Markenamt sowohl als Patent als auch als Gebrauchsmuster geschützt werden. Ausnahme: Technische und chemische Verfahren können nur patentiert werden. Mit einer Patentanmeldung sichert sich der Anmelder die Priorität für seine Erfindung. Der Inhaber erlangt mit der Erteilung eines Patents das rechtlich geschützte Monopol zur wirtschaftlichen Nutzung der gesicherten Erfindung. Bis zu 20 Jahre ab dem Anmeldetag bei Patenten bzw. 10 Jahre bei Gebrauchsmustern darf er die Erfindung exklusiv verwerten oder gegen Lizenzzahlungen durch Dritte nutzen lassen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat ein kurzes Video zu den vier gewerblichen Schutzrechten veröffentlicht:
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Was unterscheidet ein Patent von einem Gebrauchsmuster?

Der Unterschied liegt in der Schutzdauer und dem patentamtlichen Verfahren. Der Gebrauchsmusterschutz dauert drei Jahre und kann auf höchstens 10 Jahre verlängert werden. Die Schutzdauer eines Patents kann mit der Zahlung der Jahresgebühren ab dem dritten Jahr jeweils um ein Jahr bis auf höchstens 20 Jahre verlängert werden. Das Patent gewährt somit eine längere Schutzdauer. Beim Gebrauchsmuster werden Neuheit und Erfindungshöhe zunächst nicht geprüft. Erst in einem späteren Löschungs- oder Verletzungsverfahren erfolgt nachträglich eine Prüfung. Das Gebrauchsmuster ist dadurch einfacher, schneller und kostengünstiger als ein Patent zu erlangen; am Markt hat ein Gebrauchsmuster jedoch, da seine materiellen Schutzvoraussetzungen nicht geprüft sind, eine gegenüber einem erteilten Patent geringere Wertschätzung.

Welche Unterlagen sind für eine Patentanmeldung einzureichen?

Um Patentschutz zu erlangen, ist ein Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen (Formular beim Deutschen Patent- und Markenamt - DPMA). Beizufügen ist eine technische Beschreibung, in der einerseits auf den bekannten Stand der Technik eingegangen wird, andererseits Aufbau und Vorteile der eigenen Erfindung geschildert werden. Die Beschreibung sollte zweckmäßig durch eine oder mehrere technische Zeichnungen ergänzt werden. Ferner sind so genannte Patentansprüche zu formulieren, in denen festgelegt wird, was neu an der Erfindung ist, und wofür konkret Patentschutz begehrt wird. Diese Unterlagen sind zusammen mit der Erfinderbenennung und einer Zusammenfassung in 3-facher Ausführung beim DPMA einzureichen. Prototypen und Modelle können nicht eingereicht werden.

Wie viel kostet eine Patentanmeldung?

Die Anmeldegebühr beträgt 60 Euro, dazu kommen noch 350 Euro Prüfungsgebühr, um zu kontrollieren, ob die Erfindung neu, erfinderisch und gewerblich anwendbar ist. Durch die Einreichung beim Patentamt ist der Erfindungsbesitz dokumentiert. Der Verbietungsschutz wird erst mit Patenterteilung erreicht. Vorher besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Entschädigungsanspruch gegenüber unbefugten Nutzungen. Die Jahresgebühren für die Aufrechterhaltung des Patents steigen von 70 Euro für das dritte Patentjahr bis auf 1940 Euro für das zwanzigste Patentjahr. Das Patenterteilungsverfahren ist durchschnittlich nach zwei bis drei Jahren abgeschlossen.
Das Kostenmerkblatt des DPMA gibt eine Übersicht zu allen Kosten von Patenten & Co.

Brauche ich einen Patentanwalt?

Wer ein Schutzrecht anmelden will, kann dies grundsätzlich selbst tun. Es besteht kein Vertretungszwang. Wer kein Risiko eingehen will, sollte einen Patentanwalt einschalten. Denn gerade die Formulierung der Ansprüche ist entscheidend für den Schutzbereich des Patentes. Die Kosten richten sich nach den jeweiligen Honorarsätzen und dem Arbeitsaufwand.

Kann ich mit meiner Erfindung Geld verdienen?

Wurde die Erfindung patentiert, verdient man noch nicht automatisch Geld. Die Erfindung muss zu einem verkaufsfähigen Produkt entwickelt werden, was oftmals mit hohen Investitionen verbunden ist. Alternativ können auch Lizenzpartner gesucht werden, die Produktendentwicklung, Herstellung und/oder Vertrieb übernehmen. Dabei können Patentverwertungsgesellschaften helfen. Eine geeignete Patentstrategie kann daraus in Abstimmung mit dem beratenden Patentanwalt entwickelt werden. Sponsoren können finanzielle Unterstützung geben. Bevor man Kontakt aufnimmt, sollte eine erste Schutzrechtsanmeldung beim Patentamt hinterlegt sein.

Welcher Schutz währt wie lange und welche Kriterien muss er erfüllen?

Patent Gebrauchsmuster
geschützt werden Technische
Erfindungen
Technische
Erfindungen
(außer Verfahren)
Erfordernisse für 
den Schutz
neu

über den Stand der Technik hinausgehende erfinderische Tätigkeit

gewerblich anwendbar

ausführbar
neu

über den Stand der Technik hinausgehender erfinderischer Schritt

gewerblich anwendbar

ausführbar
Schutzbeginn
mit der Veröffentlichung im Patentblatt
mit der Eintragung in das Register
maximale
Schutzdauer
20 Jahre
10 Jahre

Marke Design
geschützt werden
Marken für Waren und Dienstleistungen
Design
Erfordernisse für den Schutz Unterscheidungskraft

keine Beschreibung der Dienstleistung oder Ware
 
neu

zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines Erzeugnisses
Schutzbeginn  – mit der Eintragung in das Register – 
maximale Schutzdauer
unbegrenzt verlängerbar (alle 10 Jahre)
25 Jahre

Topografieschutz Urheberrecht
geschützt werden
Dreidimensionale Strukturen mikroelektronischer Halbleitererzeugnisse
Kulturelle Leistungen
Erfordernisse für den Schutz
Eigenart (keine bloße Nachbildung einer anderen Topografie)
Werk geistiger Schöpfung auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft, Kunst oder Software beziehungsweise Datenbanken
Schutzbeginn
abhängig davon, ob die Topografie bereits geschäftlich verwendet wurde, siehe Halbleiterschutzgesetz §5
entsteht formlos automatisch mit der Schöpfung des Werkes
maximale Schutzdauer
10 Jahre
70 Jahre nach dem Tod des Autors

Auf seinen Informationsseiten für kleine und mittlere Unternehmen hält das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) auch spezielle Informationen zu gewerblichen Schutzrechten für KMU bereit. 
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